Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand Mai 2022)

I. Allgemeine Bestimmungen:

  1. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes:
    Vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes werden die Vorverkaufskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Festivalbändchen angelegt. Die Besucher erklären sich damit einverstanden. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalbändchen vorzuweisen. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zur Bühne beginnt (sogenanntes „Infield“).
    Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 3. oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung.

  2. besondere Bestimmungen zum Jugendschutz:
    1. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahre müssen einen Personensorgeberechtigten oder einen Erziehungsbeauftragten benennen.
    2. Die Benennung des Personenbeauftragten oder Erziehungsberechtigten kann jeder Zeit durch den Veranstalter oder durch Sicherheitspersonal geprüft werden.
    3. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahre erlangen nur Zutritt zum Konzertgelände mit dem Nachweis des Kontrollstempel.
    4. Jugendliche über 16 Jahre erlangen nur Zutritt zum Konzertgelände mit dem Nachweis des Kontrollbändchen.
    5. Es gelten für den Ausschank von alkoholischen Getränken die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
    Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

  3. Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände:
    Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände bei sich führt.
    Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
    1. Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke
    2. Andere Getränke als Getränke in Tetra Packs mit mehr als 0,5 Liter
    3. Helme
    4. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
    5. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
    6. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
    7. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
    8. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
    9. Notebooks, Tablets
    10. Laserpointer
    11. Tiere
    12. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.
    13. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
    14. Aggregate
    15. Fahrzeuge aller Art

    Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen entsorgt werden oder sie werden zurück ins Auto gebracht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Abgabecontainern. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Abgabecontainern wieder herauszunehmen.

    Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

    1. Persönliche Kleidung, Proviant
    2. Tetra Paks mit bis zu 0,5 Liter
    3. Einwegkameras
    4. Pocketkameras
    5. Mobiltelefone

  4. Foto-, Film- und Videoaufnahmen:
    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen unserer Veranstaltungen Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos und Videoaufzeichnungen erstellt werden. Mit den Aufnahmen sollen sowohl die Veranstaltung an sich, als auch die Teilnahme einzelner Personen dokumentiert werden. Bei Aufnahmen, bei denen der Fokus auf einzelnen Personen liegt, haben die Teilnehmer j ederzeit das Recht und die Möglichkeit, den Foto- oder Videografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, werden wir bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung durch uns und unsere Dienstleister unterbinden.
    Wir gehen davon aus, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden oder anderweitig beteiligten Personen, durch ihr Verhalten der Teilnahme oder Beteiligung in die Erstellung und die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, einwilligen. Die Einwilligung schließt die Einwilligung zum Download der Aufnahmen von unseren Webseiten mit ein. Die Einwilligung gilt insbesondere dann, wenn sich die beteiligten Personen hierfür bereitwillig, z.B. durch „posen“ oder „in die Kamera schauen“, zur Verfügung stellen.
    Mit der Bestellung von Eintrittskarten oder der Teilnahme auf Grund einer kostenfreien Einladung erklärt der Veranstaltungsteilnehmer s ein Einverständnis zu Bild- und Tonaufnahmen sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung oder die Bewerbung des Leistungsangebotes der Veranstalter und auf unseren Webseiten, einschließlich in den sozialen Medien. Werden Eintrittskarten von Dritten bestellt, ist der Besteller verpflichtet, die durch ihn a ngemeldeten Teilnehmer auf diese Regelung hinzuweisen.

  5. Witterungseinflüsse:
    Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.

  6. Aushänge/ Anweisungen:
    Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.tollrock.de.

II. Park- und Campingplatzordnung:

  1. Geltung der Park- und Campingplatzordnung:
    Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter Parkplätze). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung.
  2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften:
    Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.
  3. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen:
    Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
  4. Nutzung der Campingfläche:
    Das Campieren ist nur auf den ausgeschilderten Zelt- und Campingplätzen gestattet. Wildes Zelten und Campieren ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
    Es stehen zwei Camp-Grounds zur Verfügung. Ein Camping-Areal ist nur für Wohnmobile vorgesehen, auf dem zweiten können Wohnmobile und Zelte genutzt werden. Die Campingfläche kann mit Autos befahren werden, die auch dort stehen bleiben können. Rettungsgassen sind unbedingt freizuhalten.
  5. Grillen:
    Grillen ist zulässig, jedoch nur auf Grills mit Standbeinen, die mindestens Knie hoch sind. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
  6. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer:
    Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
  7. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche:
    Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
  8. Erlöschen der Parkberechtigung:
    Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
  9. Keine Bewachung der Parkplätze:
    Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
  10. Nachtruhe:
    Auf dem Campingplatz gilt eine verschärfte Nachtruhe, insbesondere in der Zeit von 02:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Auf dem Campingplatz patrouilliert auch nachts der Ordnungsdienst, dessen Anweisungen unbedingt zu befolgen sind.
  11. Haftung des Veranstalters:
    Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Der Ausschluss der Haftung bezieht sich auf das gesamte Festivalgelände (Infield, Campingplatz, Zuwege und Parkplätze).
  12. Landschaftsschutzgebiet / Naturschutz:
  13. Das gesamte Veranstaltungsgelände befindet sich in einem Wasser/-Landschaftsschutzgebiet. Die Natur ist zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
  14. Rettungswege:
    Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
  15. Verbot von Tieren:
    Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.
  16. Müllentsorgung:
    Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
  17. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen:
    Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
  18. Geltung des Jugendschutzgesetzes:
    Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
  19. Unberechtigter Zutritt:
    Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
  20. Gebot der Rücksichtnahme:
    Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
  21. Ausschluss von der Veranstaltung:
    Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
  22. Abreise:
    Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag abend erfolgen.
  23. Sonstige Anweisungen/ Hinweise:
    Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage TOLLROCK-Homepage .

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE:

1) Geltung der Hausordnung / Festivalgelände:
Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.

2) Anordnungen der Ordnungskräfte:
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

3) Betreten des Festivalgeländes:
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen erlaubt.

4) Fluchtwege:
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

5) Verbot von Tieren:
Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt

6) Kein Eintritt für auffällige Besucher:
Offensichtlich auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

7) Haftung des Veranstalters:
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

8) Umgang mit Abfällen:
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

9) Geltung des Jugendschutzgesetzes:
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

10) Nutzung der Toiletten:
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

11) Vandalismus:
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

12) Verbot des Betretens bestimmter Flächen:
Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

13) Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände:
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

14) Gebot der Rücksichtnahme:
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

15) Ausschluss von der Veranstaltung:
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

16) Verbot der Gefährdung anderer Besucher:
Jede Gefährdung anderer Besucher - z.B. durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.